Die Rückmeldungen der Kultusministerien der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein liegen uns vor.

Mehrheitlich wird bestätigt, dass die von uns erwartete Unterstützung auf Basis der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs.3 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Zugleich leiten die Ministerien die Schulpflicht aus Art. 7 Abs. 1 GG ab, in welchem es heißt: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Schulpflicht ist nach unserer Lesart die Pflicht des Staates, ein allen Kindern und Jugendlichen zugängliches Schulwesen zu gewährleisten, wofür er (der Staat) die Aufsicht hat. Keineswegs beinhaltet o.g. Formulierung die Pflicht der Kinder und Jugendlichen, dieses in Anspruch zu nehmen und eine Schule zu besuchen.

Folglich kann Art. 7 Abs. 1 GG nicht zur Einschränkung eines Forschungsvorhabens im Bereich des selbstbestimmten Lernens am Beispiel von Freilernern herangezogen werden.

Wir befinden uns in der juristischen Prüfung und Abwägung der nächsten Schritte.

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